Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Mark & Trace GmbH
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. Mark & Trace GmbH, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragpartner – sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Fa. Mark & Trace GmbH, gültig. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen seitens der Fa. Mark & Trace GmbH , bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch die Fa. Mark & Trace GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Bei ständigen Geschäftsbedingungen gelten diese Bedingungen, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf.
Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
II. Preise und Angebote
Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend. Mark & Trace hält sich an die Angebote zwei Wochen gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Mark & Trace. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug ab Werk, zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Montage, Verpackung, Transport und Versicherungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht ein Anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung sind wir berechtigt, die entsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vom Kunden verschuldete Wartezeit, sowie die Erledigung von Sonderwünschen während der Montage sind besonders zu vergüten. Sofern der Kunde die Ware auf eletronischem Wege bestellt (info@mark-trace.de) wird der Vertragstext von Mark & Trace gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst der vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
III. Lieferung, Leistungstermine
Für die Lieferzeit ist die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferwoche maßgebend. Liefer- und Leistungstermine, sowie Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von der Fa. Mark & Trace GmbH, im Einzellfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefer- und Leistungstermine, sowie Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer der Fa. Mark & Trace GmbH , gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von der Fa. Mark & Trace GmbH , zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der Fa. Mark & Trace GmbH, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.
Nimmt der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die gekaufte Ware nicht ab oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Mark & Trace GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 30 % der Kaufpreissumme. Es bleibt dem Käufer jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtannahme der Ware (Annahmeverzug) keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von Mark & Trace GmbH in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
IV. Gewährleistung
Die Fa. Mark & Trace GmbH , gewährleistet Unternehmern für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, dass die gelieferte Sache im Zeitpunkt des Gefahr-übergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, soweit nicht das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Mark & Trace GmbH, und bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
Der Kunde wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat der Kunde, sofern er Unternehmer i. S. von § 1 dieser AGB ist, diesen Sachmangel gegenüber der Fa. Mark & Trace GmbH, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nach Wahl der Fa. Mark & Trace GmbH, die gelieferte Ware zur Mangelbeseitigung am Lieferort bereitzuhalten oder an die Fa. Mark & Trace GmbH, zurückzusenden.
Der Kunde gibt der Fa. Mark & Trace GmbH zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nachdem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die Fa. Mark & Trace GmbH , ist berechtigt, die zu erbringenden Lieferungen und Leis-tungen in Teillieferungen / -leistungen auszuführen. Die Zahlungsfristen, die unter dem Absatz Preise genannt wurden, gelten entsprechend. Der Kunde verpflichtet sich, bei Stornierung eines Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen der Fa. Mark & Trace GmbH , 5% des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich der für die Fa. , Mark & Trace GmbH entstandenen Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin veranlasst.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenser-satzansprüche gemäß Art. VII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Fa. Mark & Trace GmbH, gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die Fa. Mark & Trace GmbH, gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Fa. Mark & Trace GmbH, und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände übernehmen wir die Gewährleistung für 12 Monate.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Fa. Mark & Trace GmbH, lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Beim Erwerb eines Softwareproduktes wird gewährleistet , dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Datenträger physikalisch frei von Material und Herstellungsfehlern ist, andernfalls leistet die Mark & Trace GmbH nach schriftlicher Beanstandung innerhalb von 5 Tagen Ersatz in Form eines neuen Datenträgers oder per Netzübertragung. Alle Softwareprogramme unterliegen einer strengen Qualitätskontrolle und werden ausführlich getestet. Es wird vom Kunden anerkannt, dass Softwareprogramme nicht so entwickelt werden können, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Gegenstand ist daher die gemäß Beschreibung und Anleitung grundsätzlich technisch brauchbare Software.
Die Mark & Trace GmbH haftet darüber hinaus nicht für die fehlerfreie Funktion des Programms, für die Wirtschaftlichkeit oder die fehlerfrei Funktion für einen bestimmten Zweck. Ferner kann die Mark & Trace GmbH Schäden, die auf eine Fehlfunktion des Programms zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden.
Die Mark & Trace GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass das Programm bestimmten Anforderungen des Kunden entspricht. Die Mark & Trace GmbH haftet uneingeschränkt nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens der Mark & Trace GmbH. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
V. Nutzungsrecht Software
Mit dem Erwerb des Produktes wird dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Mark & Trace GmbH-Produkt eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, netzwerkfähige Software an mehreren Arbeitsplätzen einer Geschäftsadresse zu installieren. Die gleichzeitige Nutzung der Software im Netz ist nur der Anzahl von Anwendern gestattet, für die eine entsprechende Anzahl an Anwenderlizenzen erworben wurde. Es darf eine Sicherungskopie zur eigenen Nutzung erstellt werden. Es ist nicht gestattet diese Kopie oder Kopien der Software an Dritte weiterzugeben, über ein Netz zu verbreiten oder zu veräußern. Weitergabe, Verwertung oder Verkauf von Kopien eines Mark & Trace GmbH-Produktes werden unnachsichtig juristisch verfolgt.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes an einen Dritten, kann nur durch eine schriftliche Verzichtserklärung des bisherigen Anwenders und durch Weitergabe der Original-Software inklusive aller vorhandenen Vorgänger-Versionen oder Kopien zusammen mit dem Handbuch und Lizenzschlüsseln erfolgen.
Update-Versionen zum Aktualisieren vorhandener Software-Versionen werden auf Basis eines Lizenztausches zur Verfügung gestellt. Das Recht zur Verwendung und Übertragung der Vorgänger-Version erlischt mit dem Update.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über,
a) wenn die Ware zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft dem Kun-den angezeigt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der Fa. Mark & Trace GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
VII. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, vor vollständiger Entrichtung des Kaufpreises Mark & Trace GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfän-dung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnungssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 1.) oder 2.) die-ser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages wirksam ab, die ihm durch die Weiterveräußerung durch einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde nur zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Ge-genständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Be-stellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
Mark & Trace GmbH haftet nicht im Wege des Schadenersatzes für Schäden, die Mark & Trace GmbH, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
Im Falle der Nichtannahme unserer Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen.
In allen Fällen, in welchen wir berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, sind wir berechtigt, als entgangenen Gewinn 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Uns bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten, dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer als der pauschalisierte Schaden entstanden ist.
Gleiches gilt für den Fall der Kündigung durch den Kunden nach § 649 BGB. In diesem Fall sind wir berechtigt als pauschale Abgeltung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 30 % der Nettovertragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Uns bleibt die Geltendmachung von Ansprüchen für darüber hinausgehende Leistungen und Aufwendungen vorbehalten, dem Kunden bleibt nachgelassen darzulegen, dass tatsächlich geringere Leistungen und Aufwendungen erbracht wurden.
Entsprechendes gilt für den Fall der Kündigung durch uns nach § 643 BGB.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, für Lagerung pauschal 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden Monat geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fa. Mark & Trace GmbH. Die Fa. Mark & Trace GmbH, ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.
X. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliche Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.